Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Kauf-, Werkslieferungs- und Werkverträge einschließlich Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen, auch wenn im Einzelfall nicht nochmals auf sie Bezug genommen wird. Einkaufsbedingungen des Käufers wird, auch wenn sie nach der Einreichung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen in die Vertragsverhandlungen eingeführt werden, schon jetzt widersprochen. Sollten einzelne Bedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, bleibt der übrige Inhalt der Bedingungen gültig. Sämtliche Abschlüsse und Vereinbarungen sind für uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich, es sei denn, wir verzichten auf Formerfordernisse.
2. Preisstellung
Unsere Angebote sind freibleibend. Preise verstehen sich ab Lager Winterberg, wenn nicht anders vereinbart. Zur Berechnung gelangen die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Alle Preise gelten zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Verpackung
Eine Standardverpackung unserer Wahl ist, wenn nicht anders vereinbart, im Preis inbegriffen. Sollte durch den Käufer eine Verpackung gewünscht sein, die von unserer Standardverpackung abweicht, wird diese dem Käufer in Rechnung gestellt.
4. Versand
Der Versand erfolgt auf Veranlassung und auf Gefahr des Käufers, letzteres auch bei frachtfreier Lieferung. Falls nicht eine besondere Versandart vorgeschrieben wird, erfolgt die Wahl des Versandweges und der Versandmittel durch uns nach bestem Ermessen und ohne Gewähr für günstigste Beförderung. Mit Übergabe der Ware an die Transportperson trägt die Gefahr auch des zufälligen Unterganges der Käufer.
5. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Bei Eingang von Barzahlungen bei uns innerhalb 14 Tagen, gerechnet vom Ausstellungstag der Rechnung, gewähren wir 2% Skonto, wenn bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für Verzugszeiten ist die ausstehende Forderung mit 8 Prozentpunkten zu verzinsen. Die Geltendmachung weiterer verzugsbedingter Kosten und Aufwendungen bleibt vorbehalten.
Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, wonach die Kreditwürdigkeit des Käufers gemindert ist, oder erhalten wir über ihn eine nicht einwandfreie Auskunft oder tritt auf Seiten des Schuldners Zahlungsverzug ein, werden sämtliche offene Forderungen sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, Vorauszahlung oder geeignete Sicherheiten zu verlangen. Wir sind ferner berechtigt, von allen Verträgen, soweit sie noch nicht erfüllt sind, ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn einer Aufforderung, binnen angemessener Frist Vorauszahlung oder Sicherheit zu leisten, nicht nachgekommen wird. Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte wegen Gegenansprüchen sind ausgeschlossen.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, und bis zur Einlösung von Schecks sowie bis zur Unwiderruflichkeit von Lastschriften unser Eigentum. Bei einem Kontokorrentverhältnis gilt das vorbehaltene Eigentum auch zur Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestande im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Der Käufer, dem die Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur dann gestattet ist, wenn die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht, tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung – gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen Waren erfolgt schon hiermit bis zur Tilgung aller unserer offenen Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder zusammen mit solchen Waren gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Das gilt auch in den Fällen, in denen unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung kraft Gesetzes untergegangen ist. Der Käufer wird von uns mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Für den Fall, dass die Ermächtigung, die abgetretene Forderung einzuziehen, durch uns widerrufen wird, verpflichtet sich der Käufer, die ladungsfähige Anschrift des Warenbesitzers mitzuteilen.
Die Kosten der Einziehung gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer muss uns eine Pfändung oder jede andere Beeinträchtigung unserer Rechte sofort anzeigen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen unserer Vorbehaltsware sind unzulässig. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen, sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.
7. Beanstandung und Gewährleistung
Beanstandungen erkennbarer Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingehen. Für nachweislich fehlerhaft gelieferte Ware liefern wir nach unserer Wahl Ersatz, arbeiten fehlerhafte Ware nach oder erteilen eine Gutschrift. Hatten wir die Ersatzlieferung gewählt und ist die Nachlieferung von uns schuldhaft nicht innerhalb einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist ausgeführt worden oder unmöglich geworden oder endgültig fehlgeschlagen, kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei Sonderanfertigung besteht bei evtl. anfallender Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % kein Anspruch auf Zurücknahme, bzw. Nachlieferung der Quantitäten.
Es wird keine Gewähr übernommen für die Eignung unserer Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich von uns bejaht wurde. Der Käufer ist selbst verpflichtet, die Eignung für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck vorab zu überprüfen. Reicht der Besteller Unterlagen wie Zeichnungen, Muster u.a. ein, die, technische Mängel enthalten, so haftet er für die Folgen dieser Mängel alleine.
Für Schäden im Rahmen der Gewährleistung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern, wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungs- und Ersatzpflicht oder aus sonstigen Rechtsgründen, und zwar insbesondere auch, soweit diese Schäden nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haften wir nicht, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor.
Für Mangelfolgeschäden wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch dann, wenn der Mangelfolgeschaden dadurch entsteht, dass dem von uns gelieferten Produkt eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, wenn die Zusicherung nicht gerade mit der Prämisse abgegeben wurde, etwaig entstandene Mangelfolgeschäden zu vermeiden.
8. Schadensersatz
Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, – z. B. wegen Beratungsfehlern, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aus Verzug oder verschuldeter Unmöglichkeit, aus unerlaubter Handlung – sind ausgeschlossen: es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. In allen Fällen, in denen die Haftung mit oder ohne Verschulden nicht ausgeschlossen, aber der Höhe nach beschränkt werden kann, ist die Haftung stets auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehenden Schaden beschränkt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, für die wir nach den nationalen Umsetzungsgesetzen der EU-Richtlinie zur Produkthaftung haften.
9. Lieferung und Lieferfristen
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, Teillieferungen sind zulässig. Verhindern höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder sonstige Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können – egal, ob bei uns oder unseren Vorlieferanten eingetreten – wie Betriebsstörungen, Ausschuß, Schwierigkeiten in der Rohmaterialbeschaffung, Energiemangel, behördliche Maßnahmen, Einstellung der Produktion beim Vorlieferanten, die Erfüllung unserer Lieferpflicht, verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise. Wird durch, derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Waren auf Abruf hat der Käufer, wenn nicht anders vereinbart, spätestens 10 Wochen nach Bestelldatum abzunehmen. Erfolgt dieses nicht, sind wir nach Setzen einer Nachfrist von 2 Wochen unbeschadet anderweitiger Rechte berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen.
10. Warenrückgabe
Von uns gelieferte Lagerware kann ohne entsprechende rechtliche Verpflichtung nur zurückgenommen werden, wenn wir vorher schriftliches Einverständnis dazu gegeben haben und die Ware sich in einwandfreiem Zustand und in Originalverpackung befindet. Die vereinbarte Rücklieferung die für uns wahlweise durch Abholung – abzüglich einer entsprechenden Frachtpauschale – oder durch den Käufer frei unserem Lager vorzunehmen ist, wird abzüglich eines angemessenen Kostenteils gutgeschrieben. Sonderanfertigungen und oberflächenveredelte Teile können in keinem Fall zurückgenommen werden.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Pflichten aus dem Vertrage ist Winterberg. Gerichtsstand – auch für Urkundenprozesse – ist, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, Medebach. Wir behalten uns jedoch vor, eine Klage nach unserer Wahl auch an dem für den Sitz des Käufers zuständigen Gerichtsstand einzureichen.
Die Parteien vereinbaren ausschließlich deutsches Recht. UN-Kaufrecht soll keine Geltung beanspruchen.
Stand Januar 2013